Trennwand und Baubewilligung: was gilt in der Schweiz?

Nicht tragende Systemtrennwände innerhalb eines bestehenden Brandabschnitts sind in vielen Kantonen bewilligungsfrei, die Praxis unterscheidet sich aber von Gemeinde zu Gemeinde. Massgebend sind zudem die VKF-Brandschutzrichtlinien, Fluchtwegvorgaben und bei Mietflächen die Zustimmung des Vermieters.

Wann eine Trennwand bewilligungsfrei ist

Als Faustregel gilt: Eine nicht tragende Systemtrennwand, die innerhalb eines bestehenden Brandabschnitts steht, keine tragenden Bauteile berührt und keine Fluchtwegbreite reduziert, ist in vielen Kantonen ohne Baubewilligung realisierbar. Sobald jedoch ein Brandabschnitt neu gebildet, eine Fluchtwegbreite verändert oder eine Nutzungsänderung ausgelöst wird, kommt in der Regel eine Bewilligungspflicht dazu.

Da die Handhabung kantonal und teils sogar kommunal unterschiedlich ist, empfehlen wir bei jedem Projekt eine kurze Abklärung beim zuständigen Bauamt, bevor montiert wird. Diese Abklärung übernehmen wir im Rahmen der Beratung gerne mit Ihnen zusammen, eine rechtsverbindliche Auskunft kann aber nur die Behörde selbst geben.

Ein typisches Beispiel für eine bewilligungspflichtige Änderung ist die Umwandlung eines offenen Grossraumbüros in mehrere geschlossene Büros mit eigenen Zugängen, wenn dadurch neue Fluchtwegabschnitte entstehen. Bleibt die Nutzung als Büro unverändert und wird lediglich eine bestehende Fläche unterteilt, ist die Hürde in der Regel tiefer.

VKF-Brandschutzrichtlinien als gemeinsame Grundlage

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gibt die Brandschutzrichtlinien vor, auf die sich alle Kantone stützen. Sie regeln unter anderem, welche Bauteile welchen Feuerwiderstand erbringen müssen und wie Brandabschnitte zu bilden sind. Diese Richtlinien bilden die fachliche Basis, die konkrete Umsetzung und Bewilligungspraxis liegt aber bei den kantonalen und kommunalen Behörden.

Für Trennwandsysteme heisst das: Innerhalb eines Brandabschnitts sind die Anforderungen meist gering, an der Grenze zwischen zwei Brandabschnitten oder bei Fluchtwegen steigen sie deutlich.

Ein Brandabschnitt fasst mehrere Räume zusammen, die im Brandfall gemeinsam betrachtet werden. Innerhalb dieses Abschnitts gilt für nicht tragende Trennwände meist keine eigene Feuerwiderstandsklasse. An der Grenze zu einem Treppenhaus, einem Korridor als Fluchtweg oder einem Nachbarabschnitt verlangen die VKF-Richtlinien dagegen häufig eine definierte Klasse wie EI30.

EI30 und EI60 einfach erklärt

EI30 und EI60 sind Feuerwiderstandsklassen. Die Zahl gibt die Minuten an, während der ein Bauteil im Brandfall seine Funktion erfüllt: E steht für Raumabschluss (kein Durchtritt von Flammen und Rauch), I für Isolation (die Temperatur auf der wärmeabgewandten Seite bleibt begrenzt). EI30 bedeutet also 30 Minuten Raumabschluss und Isolation, EI60 entsprechend 60 Minuten.

Ob eine Trennwand EI30, EI60 oder gar keine Brandschutzklasse erfüllen muss, hängt vom Standort in der Brandabschnittsbildung des Gebäudes ab, nicht vom Wandtyp selbst. Wir bauen Systemtrennwände in beiden Klassen und klären vorab mit Ihnen ab, welche Anforderung an Ihrem Standort gilt.

Fluchtwege und Arbeitsplatzvorschriften

Trennwände dürfen Fluchtwege nicht verengen oder deren Verlauf ohne entsprechende Kennzeichnung ändern. Bei der Planung prüfen wir, ob eine geplante Wand einen Fluchtweg kreuzt oder dessen Mindestbreite beeinflusst.

Zusätzlich gelten arbeitsplatzrechtliche Vorgaben, etwa zu Tageslicht und Sichtverbindung nach aussen an Daueraufenthaltsarbeitsplätzen. Glastrennwände sind hier oft die praktikable Lösung, weil sie Raumaufteilung ermöglichen, ohne Tageslicht und Sichtbezug zu blockieren.

Als Richtwert gilt für Fluchtwege in Bürobauten häufig eine Mindestbreite von rund 1.2 Metern, die genaue Vorgabe hängt aber von der Personenzahl und dem kantonalen Baurecht ab. Wir prüfen bei der Planung, ob die vorgesehene Wandführung diese Breite an keiner Stelle unterschreitet.

Mietobjekte: Zustimmung des Vermieters

Wer eine Mietfläche umbaut, braucht in aller Regel die schriftliche Zustimmung des Vermieters, unabhängig davon, ob eine behördliche Baubewilligung nötig ist. Der Mietvertrag regelt oft auch, ob und wie ein Rückbau bei Auszug erfolgen muss.

Hier zahlt sich eine versetzbare Systemtrennwand aus: Sie lässt sich bei Mietende rückstandsfrei demontieren oder an den Nachmieter übergeben, was die Verhandlung mit dem Vermieter erfahrungsgemäss vereinfacht.

In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel, wonach bauliche Veränderungen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen dürfen. Wer diese Zustimmung erst nach der Montage einholt, riskiert im schlimmsten Fall eine Rückbauforderung auf eigene Kosten.

Unser Beitrag zur Abklärung

Wir sind kein Ersatz für eine baurechtliche Beratung oder eine behördliche Auskunft, unterstützen Sie aber mit unserer praktischen Erfahrung: Wir benennen mögliche Bewilligungsfragen, empfehlen bei Unsicherheit die Rückfrage beim Bauamt und liefern die technischen Angaben zu Feuerwiderstand und Aufbau, die eine Behörde für ihre Beurteilung braucht.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Systemtrennwand im Büro eine Baubewilligung?
Innerhalb eines bestehenden Brandabschnitts ist eine nicht tragende Systemtrennwand in vielen Kantonen bewilligungsfrei. Da die Praxis kantonal unterschiedlich ist, klären wir dies im Rahmen der Beratung mit dem zuständigen Bauamt ab.
Was bedeutet EI30 bei einer Trennwand?
EI30 bedeutet, dass die Wand im Brandfall 30 Minuten lang Raumabschluss (E) und Isolation (I) gewährleistet. EI60 steht entsprechend für 60 Minuten. Welche Klasse nötig ist, hängt vom Standort im Gebäude ab.
Muss ich als Mieter meinen Vermieter vor einer Trennwand-Montage informieren?
Ja, für Umbauten in Mietflächen ist üblicherweise die schriftliche Zustimmung des Vermieters nötig. Eine versetzbare Systemtrennwand erleichtert diese Zustimmung oft, da sie rückstandsfrei rückbaubar ist.
Wer übernimmt die Abklärung bei der Baubehörde?
Wir unterstützen Sie mit technischen Angaben und Erfahrungswerten, die verbindliche Auskunft und Bewilligung liegt aber immer bei der zuständigen Gemeinde oder dem kantonalen Bauamt.

Passende Leistungen: Systemtrennwände · Bürotrennwände · Trennwandmontage

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